Die Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins BARock-AG e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen BARock-AG e.V.
Dies steht für: Bad Arolser Rock-AG, eingetragener Verein.
Der Sitz des Vereins ist 34454 Bad Arolsen.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch Förderung von jungen Musikern und Bands.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Bereitstellen von Erfahrung und Ausrüstung der Vereinsmitglieder an die zu fördernden Musikschaffenden,
  • Betreuung von Musikern und Bands bei Veranstaltungen,
  • Planung, Organisation und Durchführung von Musikveranstaltungen, insbesondere für die Förderung von jungen Musikern.
  • Organisation von Workshops.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied des Vereins oder seiner Organe hat Anspruch auf Auszahlung von Gewinn oder auf andere Vergünstigungen, auch nicht bei Auflösung des Vereins.

Die Erstattung von notwendigen Auslagen und die Leistungen auf Grund von ordnungsgemäßen
schriftlichen Dienstverträgen sind zulässig und gelten nicht als Vergünstigung.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung einmal jährlich, bei der Hauptversammlung.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in keine Berufung zu.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn die Vereinsziele durch das Mitglied nachhaltig geschädigt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte
vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene postalische oder elektronische Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden, die dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/ in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Aufgaben der Vereinsführung können auch auf Vereinsmitglieder übertragen, und diese können zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

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